Muss das Jobcenter die Kosten der Schulbücher von Hartz-IV-Empfängern tragen?

Der Regelsatz für Hartz-IV-Empfänger beläuft sich seit dem 01.01.2018 auf monatlich 416 Euro. Hinzu kommt noch der Regelsatz für Kinder, welcher, abhängig vom Alter, unterschiedlich hoch ausfällt. In diesem Regelsatz sind prozentual alle Dinge für das tägliche Leben eingeplant: Nahrungsmittel, Bekleidung, Gesundheitspflege und vieles mehr. Kinder, die noch zur Schule gehen, bekommen 100 Euro für Schulsachen zugesprochen – pro Jahr. Dass das die Kosten nicht annähernd deckt, wird jeder wissen, der Schulsachen benötigt. Gegen diese Ungerechtigkeit hat sich eine Gymnasiastin zur Wehr gesetzt, die sogar vor das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zog.

Kosten für Schulsachen sprengten Regelbudget

Um erfolgreich in der Schule zu sein braucht jeder Schüler Schulbücher, Stifte, Mappen, Blöcke und andere Utensilien. Auch wenn vieles mittlerweile in Ein-Euro-Läden zu haben ist, so läppern sich die Beträge auf Dauer. Wenn dann noch spezielle Schulsachen wie beispielsweise ein grafikfähiger Taschenrechner hinzukommen, wissen viele Eltern, die von Hartz IV leben nicht, wie sie das bezahlen sollen. Eine Schülerin, die dieses Problem kennt, aber sich nicht damit abfinden konnte und wollte, ist eine Gymnasiastin.

Sie hatte beim Jobcenter eine Rechnung für Schulbücher und einen grafikfähigen Taschenrechner eingereicht. Die Kosten hierfür beliefen sich auf zusammen 212,59 Euro, 135,65 Euro für Schulbücher und 76,94 Euro für den Rechner. Das Jobcenter kam dem Antrag nach – allerdings nur bis zu den 100 Euro, die die Pauschale im Schulbedarfspaket vorsieht. Dort hinein zählen übrigens auch Dinge wie ein Schulranzen, Füller und Ähnliches.

Das Urteil

Das Sozialgericht Lüneburg entschied gegen die Gymnasiastin, das LSozG Niedersachsen-Bremen allerdings für sie (Aktenzeichen L 11 AS 349/17). Die Richter beschlossen, dass Schulbücher nicht einfach zum Schulbedarf gerechnet werden dürfen. Vielmehr müssen diese vom „Regelbedarf“ gezahlt werden. Da dieser allerdings nur rund drei Euro für Bücher einplant, ist das ganz schön knapp.

Doch die Richter fanden, dass der Gesetzgeber dafür zuständig sei, die Kosten des Schulbesuchs nicht zu einer unlösbaren Aufgabe zu machen. Das „menschenwürdige Existenzminimum“ müsse gegeben sein – und dazu gehört auch, dass die Schulbuchkosten übernommen werden.

Für die Klägerin heißt das, dass sie den Betrag von 135,65 Euro für die Schulbücher vom Jobcenter erstattet bekommt. Den Taschenrechner müsse sie allerdings aus eigener Tasche zahlen. Die Begründung hierfür ist, dass es sich dabei um eine einmalige Anschaffung handelt, weswegen er nicht in die Pauschale fallen würde.


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