Vorsorgevollmacht kann widerrufen werden

Gibt es Ärger mit der Person, die in der Vorsorgevollmacht oder in der Betreuungsverfügung be­nannt ist, kann die Bevollmächtigung widerrufen werden.

Eine Vorsorgevollmacht sollte am besten schriftlich abgefasst werden. Die Beratung durch ei­nen spezialisierten Anwalt ist dringend anzuraten, da sonst möglicherweise wichtige Punkte nicht beachtet werden. Damit könnte die Vorsorgevollmacht entweder ungültig werden, oder den Bevollmächtigten Rechte einräumen, die dieser gar nicht bekommen soll.

Die Regelungen der Vollmacht können durch Widerruf geändert und abgelöst werden. Das setzt allerdings die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers voraus. Wichtig ist auch, dass die Person, gegenüber der man widerrufen hat, alle Kopien und das Original zurückgibt, damit sie nicht mehr damit handeln kann. Möglicherweise ist auch das Einsetzen eines weiteren Be­voll­mäch­tig­ten sehr sinnvoll, der das Tun und Lassen des Hauptbevollmächtigten überwacht.

Auch wenn man mit dem gerichtlich bestellten Betreuer unzufrieden ist, kann man das Be­treu­ungs­ge­richt um einen Wechsel bitten. Damit dieses Verfahren reibungslos läuft, sollten Sie sich unbedingt Hilfe von einem Anwalt holen. Denn etwaige Formfehler oder nicht perfekt formulierte Begründungen können den Prozess zum Teil über Jahre hinziehen. So lange möchte niemand auf einen neuen Betreuer warten müssen.

Bei sämtlichen Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen natürlich zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail, oder rufen Sie uns kostenlos und unverbindlich an!


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