Verwaltungsgericht Neustadt: Erneute Fahrprüfung nach jahrelangem Verlust des LKW-Führerscheins

Das Verwaltungsgericht Neustadt entschied nun, dass Fahrerlaubnisbehörden eine erneute Prüfung verlangen können, wenn die Fahrerlaubnis für einen LKW bis 7,5 Tonnen schon lange Jahre entzogen wurde. Heute handelt es sich hierbei um die Fahrerlaubnisklasse C1. Das entschieden die Richter mit dem Urteil vom 23.05.2018 (Az.: 1 K 1113/17.NW, BeckRS 2018, 12824).

Führerschein wurde 1998 entzogen

Im Jahr 1998 wurde dem Kläger aufgrund von Trunkenheit am Steuer die Fahrerlaubnis entzogen. Diese entsprach der früheren Klasse 3 und umfasste das Führen eines PKWs und eines LKWs bis 7,5 Tonnen. Nach seinem Antrag und einer positiv abgeschlossenen medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) bekam der Kläger 2013 die Fahrerlaubnis BE neu erteilt. Daraufhin durfte er ohne erneute Fahrprüfung einen PKW mit Anhänger führen.

Fahrerlaubnis C1 wird verweigert

Nachdem der Kläger ein Jahr später die Wiedererteilung der Klasse C1 (Fahrerlaubnis LKW) beantragte, verlangte die Fahrerlaubnisbehörde eine theoretische und praktische Führerscheinprüfung. Dies begründete sie mit der 17-jährigen Pause, in der der Kläger keine Zulassung für das Führen eines LKWs hatte. Da sich der Kläger der Prüfung nicht unterzog, lehnte die Fahrerlaubnisbehörde den Antrag ab.

Klage erfolglos

Gegen die Ablehnung des Antrags legte der Kläger Widerspruch ein und klagte zusätzlich auch vor dem Verwaltungsgericht Neustadt. Er versicherte, dass er die nötige Fahrpraxiserfahrung besitze, da er auf dem Gelände seines Arbeitgebers und im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern LKWs und größere Maschinen fahre. Jedoch vertrat das Gericht denselben Standpunkt wie die Fahrerlaubnisbehörde und wies die Klage ab.

Für öffentliche Straße zu langer Zeitraum ohne Fahrpraxis

Obwohl der Kläger große Maschinen und LKWs auf einem Privatgelände fährt, sei es keine ausreichende Erfahrung für die Benutzung der Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr, so die Richter des Verwaltungsgerichts. Der Zeitraum, in dem der Kläger nicht auf öffentlichen Straßen gefahren ist, sei zu groß. Die Fahrpraxis auf dem Privatgelände sei nicht öffentlichen Straßen vergleichbar.

Außerdem könne die Fahrpraxis mit einem PKW nicht mit der eines LKWs gleichgesetzt werden. Ein Bestandschutz der bis 1998 inne gehabten alten Fahrerlaubnis Klasse 3 – unter Einschluss der heutigen Klasse C1 – sei mit deren Entziehung durch das Strafgericht erloschen.


Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie uns!
Telefon: 07835 - 54740
E-Mail: info@ra-scheid.de

zur Übersicht