WICHTIG: Vorsorgevollmacht und Bankvollmacht

Es kommt tagtäglich vor, dass man plötzlich so schwer erkrankt und dann nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheit zu regeln. Leider wird immer noch verbreitet die Auffassung vertreten, dass in diesem Fall die Angehörigen für den Patienten sämtliche Entscheidungen treffen können. Doch das ist nicht der Fall. 

Die Angehörigen werden nicht automatisch als Vertreter angesehen und können deshalb oftmals keine rechtsverbindliche Entscheidungen treffen. Selbst sehr nahe Verwandte wie Ehegatten oder Kinder können solche Erklärungen nicht abgeben oder Entscheidungen treffen, wenn sie dafür nicht bevollmächtigt sind. 

Wichtig ist deshalb, dass jeder eine sogenannte Vorsorgevollmacht erteilt, die für den Fall eingreift, dass die zu vertretene Person durch einen Unfall, Krankheit oder Alter nicht mehr in der Lage ist, ihre Meinungen zu äußern oder selbstständig Entscheidungen zu treffen. 

Ein qualifizierter Rechtsanwalt kann Ihnen hierzu jederzeit ausführliche Informationen erteilen und die entsprechende Dokumente zusammen mit Ihnen vorbereiten. 

Ein wichtiger Punkt bei der Vorsorgevollmacht ist auch die Erteilung einer Vollmacht für das Tätigen von Bankgeschäften. Damit wird der Bevollmächtigte (also eine Person Ihres Vertrauens) dazu ermächtigt, beispielsweise Zahlungen von Ihrem Konto zu tätigen. Was passiert aber, wenn die Bank eine solche Vorsorgevollmacht nicht akzeptiert?

In der Vergangenheit gab es oft Probleme, weil Banken darauf bestanden haben, dass die Kontoinhaber eine Person bevollmächtigen und hierfür aber ihre bankeigenen Formulare nutzen. Eine vom Rechtsanwalt beispielsweise vorbereitete Vorsorgevollmacht wurde als nicht ausreichend erachtet. 

Das Landgericht Detmold hat in seinem Urteil vom 14.01.2015, Az: 10 S 110/14, eine grundlegende Entscheidung getroffen. Im Fall des Landgericht Detmold hat die Bank die Vorsorgevollmacht ebenfalls nicht akzeptiert. Sie hat von einem Kunden verlangt, dass eine Betreuung eingerichtet wird. Das Betreuungsgericht hat jedoch die Betreuung abgelehnt, weil der Bevollmächtigte durch die Vorsorgevollmacht ausreichend versorgt war. Das Landgericht Detmold hat deshalb entschieden, dass die Bank aufgrund dieses „negativ-Attestes" die vorgelegte Vorsorgevollmacht hätte akzeptieren müssen. Im Ergebnis war es dann so, dass der Kunde einen Rechtsanwalt beauftragt hat. Dieser erreichte, dass die Bank die Vorsorgevollmacht akzeptiert hat. Allerdings weigerte sich die Bank, die Kosten für den Rechtsanwalt zu tragen. Das Landgericht Detmold hat ausdrücklich erklärt, dass die Bank die Kosten tragen muss, weil sie die Vorsorgevollmacht rechtswidrig nicht akzeptiert hatte.

Auch wenn es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung handelt, an welche andere Gerichte nicht gebunden sind, ist es als positiv anzusehen, dass die Banken in der Zukunft vielleicht zweimal überlegen werden, ob sie die Vorsorgevollmacht akzeptieren müssen oder nicht. 


Aus anwaltlicher Vorsicht heraus wird nach wie vor empfohlen, neben der Errichtung einer Vorsorgevollmacht auch eine entsprechende Kontovollmacht zu erteilen und zwar direkt bei Ihrer Bank. Auch bei der Bankvollmacht gibt es verschiedene Möglichkeiten. So kann z. B. bestimmt werden, für welchen Zeitraum oder unter welchen Umständen die Vollmacht geltend soll (zeitlich unbeschränkt, Vollmacht bis zum Tod, Vollmacht über den Tod hinaus, Vollmacht für den Fall der Fürsorgebedürftigkeit, Vollmacht für den Todesfall). Eine Beratung bei Ihrem Rechtsanwalt ist hierzu empfehlenswert. 


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