Volle Haftung für den Auffahrenden beim Ampel-Unfall

Das Oberlandesgericht Celle erteilte einem auffahrenden Kläger die volle Haftung bei einem Auffahrunfall, bei dem die Ampel von grün auf gelb umsprang und der Vorausfahrende abrupt bremste. (Az.: 14 U 60/18, BeckRS 2018, 10954).

Der Sachverhalt

Der Kläger fuhr einem vorausfahrenden Auto auf, als dieses bei einer ampelgeregelten Kreuzung abrupt bremste, da die Ampel von grün auf gelb umsprang. Der Kläger verlangte Schadensersatz.

Das Landgericht Celle hat zur Aufklärung des Falls ein verkehrsanalytisches Sachverständigengutachten eingeholt. Die Klage wurde aufgrund dessen abgewiesen. Der Kläger legte Berufung ein.

Rechtliche Wertung

Der Kläger habe gegen §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1, 37 Abs. 2 Satz 1 StVO verstoßen. Den Beklagten treffe keine Schuld, so die Richter. Beim Zufahren auf eine Kreuzung oder einer Ampel müssen alle Fahrzeugführer damit rechnen, dass die Ampel von grün auf gelb umspringen kann und somit die vorausfahrenden Autos abrupt bremsen können.

Der Beklagte hat durch sein abruptes Bremsen geschafft, sein Fahrzeug vor dem eigentlichen Kreuzungsbereich anzuhalten. Auch der Kläger war in dieser Pflicht und hätte abbremsen müssen.

Nach §§ 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO muss ein herankommender Kraftfahrer bei einem Umsprung der Ampel von grün auf gelb bis zum Stillstand abbremsen, solange ihm ein Anhalten vor dem Kreuzungsbereich noch möglich ist. Der Kreuzungsbereich beginnt dort, wo sich die Fahrspuren der Geradeausfahrenden mit denjenigen der Abbiegenden kreuzen und nicht die vorhandene Haltelinie.

Ein Fahrzeugführer müsse damit rechnen, dass ein vorausfahrendes Fahrzeug beim Zufahren einer Ampel abrupt bremst, da die Ampel jederzeit von grün auf gelb umspringen könnte. Bremst das vorrausfahrende Fahrzeug, da es ihm noch möglich ist vor dem Kreuzungsbereich zum stehen zu kommen und der hintere Fahrer fährt diesem auf, so ist dem Auffahrenden die Alleinschuld zuzuweisen.

Ein Fahrzeugführer muss keine Rücksicht auf nachfolgende Kraftfahrer nehmen, sondern muss bremsen, solange sein Anhalteweg spätestens bis zum Kreuzungsbereich ausreicht. 


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