Reiserecht: Eine Flugänderung rechtfertigt keine Preisminderung

Der Urlaub ist für Arbeitnehmer, Familien, Freunde und noch viele mehr das absolute Highlight des Jahres. Kreuzfahrten sind derzeit absolut im Trend – kein Wunder bei all den Annehmlichkeiten, die so ein Schiff bietet. Oftmals ist der Ablegehafen aber nicht direkt vor der Tür, sodass eine Anreise nötig wird – manchmal auch per Flugzeug. Was aber, wenn die Airline geändert wird? Ist das nicht ein Grund, den Reisepreis zu mindern? Mit dieser Frage hat sich das Amtsgericht Rostock auseinandergesetzt und Ende 2017 ein Urteil gefällt (Az.: 47 C 121/17).

Kreuzfahrt-Trend

Immer mehr Deutsche zieht es aufs Schiff. Laut statista.com sind es 2017 rund 16,41 Millionen Menschen gewesen, die sich eine Kreuzfahrtreise vorstellen könnten. 2014 sind 5,82 Millionen Passagiere aus Europa in See gestochen (Quelle: statista.com). Dieser Trend führt nicht nur zu neuen Erlebnissen, sondern auch zu Fragen und Problemen während des Urlaubs oder der Buchung.

Eine davon ist, ob der Preis einer solchen Reise gemindert werden kann, wenn man mit einer anderen Airline, als ursprünglich gebucht, reisen muss. Wenn Sie schon mehrere Airlines ausprobiert haben, werden Sie sicher auch Ihre Favoriten haben und solche, mit denen Sie unter keinen Umständen fliegen möchten.

Geänderte Airline ein Grund zur Minderung?

Doch was, wenn Sie genau bei einer solchen Airline landen? Einem Paar ging es so. Sie sollten in Shanghai in China zur Kreuzfahrt in See stechen. Das An- und Abreisepaket kostete 1505 Euro und beinhaltete die Flüge aus Deutschland, wo es von Düsseldorf über Frankfurt/Main weiter nach China gehen sollte. Ausgesucht hatte sich das Paar extra eine Fluggesellschaft, welche ein Vielfliegerprogramm anbot. Diesen Bonus wollte sich der Kläger nicht entgehen lassen. Allerdings kam es anders und der Flug bzw. die Airline wurde geändert.

So flog das Paar nicht mehr von Düsseldorf über Frankfurt/Main, sondern über Helsinki. Der Kläger recherchierte daraufhin im Netz und fand einen Preis zu 1100 Euro. Entsprechen wollte er sich den Differenzbetrag von rund 405 Euro zurückholen – verständlicherweise.

Urteil des Amtsgerichts Rostock

Das Amtsgericht Rostock sieht in seinem kürzlich gefällten Urteil keinen Anspruch auf eine Preisminderung, wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in "ReiseRecht aktuell" berichtet. Entsprechend wurde die Klage abgewiesen.

Die Begründung für das noch nicht rechtskräftige Urteil lautet, dass das Reiseunternehmen nur für die An- und Abreise von Düsseldorf nach Shanghai verantwortlich war und nicht für das „was dazwischen“ passiert. Da die Helsinki-Flüge nicht als minderwertiger anzusehen waren, konnte der Klage nicht stattgegeben werden. Hinzu kommt, dass der Reiseveranstalter in seinen Reiseverträgen auch keine bestimmte Airline zugesichert hat. Auch der gefundene günstigere Preis kann nicht als Minderungsgrund genommen werden, weil es „allgemein bekannt sei“, dass sich Flugpreise immer wieder ändern – vor allem jemandem, der ein Vielfliegerprogramm nutzt, sollte das ganz sicher bekannt sein.


Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie uns!
Telefon: 07835 - 54740
E-Mail: info@ra-scheid.de

zur Übersicht