Negativ-Bewertung muss von Google gelöscht werden

Ein Arzt klagte gegen Google, als dieser die Löschung einer Ein-Stern-Bewertung ohne Text beantragte. Das Landgericht Lübeck gab dem Kläger Recht und verurteilte Google zur Unterlassung. Bei erneutem Verstoß droht Google ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €. Die Bewertung, die auch bei Google Maps zu sehen ist, beinhaltet keinen Text.  Trotzdem falle sie nicht automatisch unter den Schutz der Freien Meinungsäußerung, so der Richter (Az.: I O 59/17).

Arzt bemängelt Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte

Google+ bietet Unternehmen, Praxen und anderen Geschäften die Möglichkeit ein Profil anzulegen, über das zusätzliche Informationen, wie Öffnungszeiten und Fotos, bei Google Maps eingetragen werden können. Nutzer, die ein Google-Konto besitzen, können diesen dann in einer Sterne-Bewertung bewerten. In dem Fall aus Lübeck hatte ein Unbekannter eine Ein-Stern-Bewertung abgegeben, ohne diese zu begründen. Der Kläger hielt dieses nicht für Bewertung eines Patienten, sondern für eine rufschädigende Maßnahme eines Unbekannten. Google kam der Bitte der Löschung seitens des Klägers nicht nach.

Landesgericht Lübeck: Schutzinteresse des Bewerteten überwiegt hier

Google argumentiert damit, dass es sich bei der Bewertung um eine nach Art. 5 GG geschützte Meinungsäußerung handle, die kein Werturteil enthalte. Das Gericht sah dies jedoch anders, denn hier überwiege das Schutzinteresse des Klägers. Die Bewertung sei geeignet, das Ansehen der Praxis negativ zu beeinflussen.

Landesgericht Augsburg entschied in ähnlich gelagerten Fall anders

Das Urteil wurde am 13.06.2018 gefällt. Ob Google nun Rechtsmittel einlegen wird, ist zunächst unklar. Bereits am 17.07.2017 lag dem Landesgericht Augsburg ein ähnlicher Fall vor (MMR 2017, 782). Die Klage eines Zahnarztes wurde abgelehnt. Der Mediziner sah ebenfalls die Bewertung ohne Begründung als geschäftsschädigend an und forderte die Löschung. Das Landesgericht Augsburg berief sich allerdings auf die freie Meinungsäußerung.


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