Lohnpfändung: Schicht,- Samstags- und Vorfestarbeitszulagen sind pfändbar

In einem Fall aus dem aktuellen BAG wurde entschieden, was zwischen Gläubigern und Arbeitgebern als Drittschuldnern pfändbar ist und was nicht.

Der Sachverhalt

Die Parteien stritten über die Pfändbarkeit tariflicher Zulagen. Das Arbeitsverhältnis besteht auf Grundlage eines Tarifvertrages, in dem nach §8 verschiedene Zuschläge u. a. für Nacht-, Sonntags-, Feiertags-, Samstags-, Wechselschichtarbeit sowie die Arbeit am 24. Und 31. Dezember geregelt sind. Die Drittschuldnerin betreibt eine Sozialstation, in der die Schuldnerin als Hauspflegerin tätig ist.

Nach einem Insolvenzverfahren befand sich die Schuldnerin in der sogenannten Wohlverhaltensphase, für die sie ihre pfändbare Vergütung an einen Treuhändler abgetreten hatte. Die Drittschuldnerin führte von der jeweiligen Nettovergütung den sich aus ihrer Sicht ergebenden pfändbaren Teil an den Treuhänder ab. Hier beachtete die Drittschuldnerin auch die zu zahlenden tarifvertraglichen Zuschläge als pfändbares Arbeitseinkommen. Doch nach der Schuldnerin seien die genannten Zuschläge im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbare Erschwerniszuschlagen.

Die Entscheidungsgründe

Das BAG traf eine Entscheidung: Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Erschwerniszulagen nach § 850a Nr. 3 ZPO und damit sind nicht pfändbar. Anders ist es bei Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sogenannten Vorfestarbeiten. Diese können gepfändet werden. Um die Frage zu klären, in welchem Umfang und in welcher Höhe die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als „üblich“ gelten, kann an § 3b EstG angeknüpft werden (BAG 23.08.2017, 10 AZR 859/16, Abruf-Nr. 196080).

Relevanz für die Praxis

Diese Entscheidung ist gläubigerfreundlich und generiert Rechtssicherheit. Sie hat Auswirkungen auf nahezu sämtliche Beteiligten in einer Lohnpfändung.

Nachtarbeitszuschläge sind nur als Erschwerniszulagen unpfändbar, wenn der Arbeitgeber diese dem Schuldner steuerfrei gewährt hat.

Aus Gründen der Praktikabilität und in Anlehnung an die gesetzgeberische Wertung kann hier an § 3b EstG angeknüpft werden. Soweit der Gesetzgeber dort Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge in einem bestimmten Umfang steuerfrei gestellt hat, sind diese Zuschläge im Rahmen des § 850a Nr. 3 ZPO als unpfändbar anzusehen.

Für Zulagen für Schicht-, Sonntags- oder Vorfestarbeiten hat der BAG folgende Feststellungen ausgesprochen:

  • Der Samstag ist ein normaler Werktag (vgl. 3 Abs. 2 BurlG), fällt somit nicht unter den besonderen Pfändungsschutz und kann somit der Pfändung nicht entzogen werden.
  • Auch bei dem 24. Und 31. Dezember handelt es sich um reguläre Werktage (BAG DB 17, 2745).  Somit liegt keine Erschwerniszulage vor.
  • Schicht und Wechselschichtzulagen sollen zwar durchweg besondere Belastungen ausgleichen, eine Sonderstellung wie Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit hat der Gesetzgeber der reinen Schichtarbeit aber nicht eingeräumt. Er hat hierbei anders als bei der Nachtarbeit, keinen Anlass gesehen, gesetzlich verpflichtend Zulagen oder andere Ausgleichsleistungen hierfür zu regeln. Die Nachtarbeitszuschläge gleichen zum Teil die Belastung der Wechselarbeit aus.

Praxistipp

Gläubiger sollten im Rahmen der Lohnpfändung unbedingt darauf achten, dass sie den Anspruch des Schuldners auf Erteilung der Lohnabrechnung mitpfänden. Dies ist zulässig, wenn es der Abrechnung bedarf, um den Anspruch geltend machen zu können (BGH VE 13, 59).

Mit dem amtlichen Formular unter der Rubrik „Es wird angeordnet, dass…“ kann der Gläubiger alternativ anordnen lassen, dass der Schuldner verpflichtet ist, die laufenden Lohnabrechnungen ab Zustellung des PfÜB sowie die letzten drei Lohnabrechnungen vor Zustellung des PfÜB an den Gläubiger herauszugeben. Hierbei werden die Gläubiger in die Lage versetzt, die genauen, korrekten pfändbaren Ansprüche zu ermitteln.


Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie uns!
Telefon: 07835 - 54740
E-Mail: info@ra-scheid.de

zur Übersicht