Kaskoversicherung muss auch bei Unfall durch führerscheinlosen Sohn mit vom Vater geliehenen Wagen zahlen

Das Oberlandesgericht Oldenburg verurteilte eine Versicherung dazu, für den Schaden am Fahrzeug nach einem Unfall aufzukommen. Ursprünglich wollte die Versicherung nicht zahlen, da davon auszugehen war, dass der Sohn des Fahrzeughalters, welcher keinen Führerschein hatte, den Wagen fuhr und den Unfall verursachte. Weiterhin warf die Versicherung dem Vater grobe Fahrlässigkeit vor, da er dies hätte vorhersehen müssen. Der Schaden belief sich auf etwa 9000€.

Der Vater hatte für einen Abend sein Auto seinem Sohn und dessen Freunden geliehen. Da der Sohn noch keinen Führerschein hatte, sollte einer der Freunde fahren. In den frühen Morgenstunden kam es zu einem Unfall, bei dem ein am Straßenrand stehendes Fahrzeug beschädigt wurde. Die Polizei fand den Wagen verlassen vor.

Der führerscheinlose Sohn wurde verdächtigt, das Auto zum Unfallzeitpunkt gefahren zu haben und diesen verursacht zu haben. Die Versicherung argumentierte, dass dem Vater hätte klar sein müssen, dass der Sohn sich nicht an die Absprachen hält und selbst fährt. Vor allem wurde das Argument dadurch bekräftigt, dass der Sohn bereits zwei Mal in Ermittlungsverfahren zum Fahren ohne Fahrerlaubnis verwickelt war.

Das Oberlandesgericht Oldenburg gab dem Vater Recht und verurteilte die Versicherung

Das Gericht sah dies anders. Laut Gericht sei ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nicht erwiesen. Es war abgemacht, dass der Freund das Fahrzeug führt und niemand sonst. Es gab für den Vater keinen Grund, an der Einhaltung der Absprache zu zweifeln. Auch hätten die Verfahren zum Fahren ohne Fahrerlaubnis aus der Vergangenheit nichts daran geändert. Bei diesen Verfahren ging es darum, dass der Sohn ein frisiertes Mofa gefahren haben solle. Das Gericht befand, dass es einen gewaltigen qualitativen Unterschied zwischen dem Fahren eines getunten Mofas und dem unerlaubten Fahren eines Autos gäbe.

Die Kaskoversicherung muss also für die Schäden aufkommen.


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