Besichtigungsrecht des Vermieters

Nach einem harten Arbeitstag nach Hause kommen, sich auf die Couch fallen lassen und die Füße hochlegen – endlich zu Hause! Ungestört entspannen, fern ab von Büro, Chef und überfüllten Einkaufsmeilen. Nichts ist so persönlich wie der eigene Wohnraum, der im deutschen Recht nicht umsonst besonders geschützt wird.

Doch plötzlich kündigt sich der Vermieter an und möchte die Wohnung sehen, um zu überprüfen, ob alles in Ordnung ist. Darf er das überhaupt ohne weiteres?

Das AG München urteilte, dass der Vermieter im Normalfall nur dann das Recht habe die Wohnung zu besichtigen, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestünden, dass ein drohender Schaden eintreten könnte.

Also Entwarnung an dieser Stelle: Der Vermieter darf nicht wöchentlich bei Ihnen auf der Matte stehen, sondern braucht einen triftigen Grund. Nur alle 5 Jahre kann er auch ohne speziellen Grund eine Besichtigung einfordern.

Wie kam es überhaupt zum entsprechenden Verfahren?

Die Klägerin vermietete die Wohnung seit 2006 an den beklagten Mieter. Im Juni 2015 wurde dem Mieter durch die Hausverwaltung mitgeteilt, dass aus der Wohnung unangenehme Gerüche austräten.

Die Gerüche hielten mehr als 2 Wochen an. Da die Vermieterin in Sorge war, dass Schimmel, Fäulnis oder gar eine Verwesung Ursache sein könnte, wollte sie die Wohnung besichtigen. Der Mieter bestritt, dass jegliche unangenehme Gerüche aus der Wohnung getreten seien und war nicht bereit, einen Besichtigungstermin anzunehmen.

Das Gericht entschied, dass der Mieter in diesem Fall einen angekündigten Besichtigungstermin nicht ablehnen könne. Der Vermieter habe das Recht zur Besichtigung, wenn Anzeichen eines möglichen Schadens bestehen würden. Aktuell sei zwar kein Geruch mehr festzustellen, trotzdem reiche es aus, wenn er über 2 Wochen vorhanden war.


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